Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 52 Verrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 161
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 – L 8 AL 4416/06Zitiert von 1
- LSG NRW, 28.01.2002 – L 4 (3) RJ 169/00Zitiert von 1
- BSG, 10.12.2003 – B 5 RJ 18/03 RInsolvenzverfahren: Zulässigkeit der Verrechnung von Beitragsforderungen mit dem pfändbaren Anteil der Altersrente nach § 52 SGB I KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 29.05.2008 – IX ZB 51/07Zitiert von 10
- BSG, 07.02.2012 – B 13 R 85/09 RZulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt - Vollstreckungsschutz - rückwirkendes Eintreten der SozialhilfebedürftigkeitZitiert von 67
- BSG, 31.08.2011 – GS 2/10Regelung einer einseitigen ausgeführten Verrechnung durch Verwaltungsakt
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.11.2025 – B 4 AS 12/25 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung durch das Jobcenter - Bestehen einer Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung - Leistungsbezug und Erfüllbarkeit der Hauptforderung - Wirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung - Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid des Jobcenters - Ermessensausübung - Höhe der Aufrechnung - fehlende Bestimmung eines Endzeitpunkts
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 132/24
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2025 – L 4 R 79/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.